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Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken – MedCanG

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Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25