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Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus – MBergG

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1Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln.
2Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25