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Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus – MBergG

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen.
2Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassen.
3Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25