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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk – MbauMstrV

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(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) 1Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25