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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk – MbauMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

(2) 1Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener und fertigungstechnischer Anforderungen ein Produkt herzustellen oder zu ändern oder instand zu setzen und zu prüfen.
2Für die Aufgabenstellung sind Produkte zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.

Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25