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Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern – MasernISchImpfAnsprV

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(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.3.2023 I Nr. 91
Die Geltung der V ist durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 24.2.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 über den 31.3.2022 hinaus bis zum 31.3.2023 u. durch § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 über den 31.3.2023 hinaus verlängert worden
§ 1 tritt gem. § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 am 31.3.2023 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25