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Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren – MahnVordrV

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1Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden.
2Berichtigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit "Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig.
3Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. Dezember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 5.10.2021 I 4607
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25