(1) Für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, werden eingeführt
(2) 1Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen.
2Das Papiergewicht soll mindestens 60 g/qm betragen.
3Für Blatt 1 soll hellgrünes (DIN 19300), für Blatt 3 hellgelbes (DIN 19300) Papier, für die übrigen Blätter weißes Papier verwendet werden.
4Das Durchschreibemittel muß so beschaffen sein, daß die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet ist.
5Durchschreibemittel, die sich nicht aus dem Durchschreibesatz entfernen lassen (selbstdurchschreibendes Papier), dürfen verwendet werden, wenn der Vordruck nicht durch Postsendung an das Gericht übermittelt wird oder wenn er durch ausreichende Verpackung vor Durchdrucken während der Übermittlung geschützt wird.
6Das gleiche gilt für eine Ausführung des Durchschreibesatzes ohne den in den Trägerblättern für das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß.
(3) 1Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig:
2
(4) 1Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf hellrotem Papier ausgeführt werden.
2Er kann auch als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.
(5) Die auf den Vorderseiten der Vordrucke enthaltenen maskulinen Personenbezeichnungen können durch feminine Personenbezeichnungen ersetzt werden.