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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk – MüMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produktionsprozess für die Herstellung von Müllereierzeugnissen zu planen.
2Dabei sind Energieeffizienz und Qualitätsparameter zur Verfahrensoptimierung zu berücksichtigen.
3Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation.
4Auf der Grundlage der Planungsarbeiten ist ein Prozessdiagramm zu erstellen und ein Produkt herzustellen.
5Die bei der Produktherstellung entstehenden Nebenprodukte sind bei den Planungsarbeiten zu berücksichtigen.
6Der Produktionsprozess ist zu kontrollieren und durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren.
7Für die Produktherstellung kommen in Betracht:

1.
Mahl- und Schälerzeugnisse,
2.
Futtermittel oder
3.
Produkte, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, das Prozessdiagramm und die durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Prüfprotokoll, mit 10 Prozent gewichtet.

Geändert durch Art. 2 Abs. 76 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25