Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen.
2Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
Im Müller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produktionsprozess für die Herstellung von Müllereierzeugnissen zu planen.
2Dabei sind Energieeffizienz und Qualitätsparameter zur Verfahrensoptimierung zu berücksichtigen.
3Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation.
4Auf der Grundlage der Planungsarbeiten ist ein Prozessdiagramm zu erstellen und ein Produkt herzustellen.
5Die bei der Produktherstellung entstehenden Nebenprodukte sind bei den Planungsarbeiten zu berücksichtigen.
6Der Produktionsprozess ist zu kontrollieren und durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren.
7Für die Produktherstellung kommen in Betracht:
(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, das Prozessdiagramm und die durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Prüfprotokoll, mit 10 Prozent gewichtet.
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende Arbeiten auszuführen:
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeitstage.
2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
4Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Müller-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.
(2) 1In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.
2Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.
(1) 1Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) 1Die bis zum 30. April 2013 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 1. November 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. April 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 1. Mai 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. April 2013 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Müllermeisterverordnung vom 3. Februar 1982 (BGBl. I S. 113) außer Kraft.