(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) 1Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen.
2Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein.
3Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist.
4Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt.
5Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
6Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen.
7Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit.
8Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung.
9In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern.
10Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen.
2Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
4Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen.
5Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen.
6Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.