(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) 1Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden.
2Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.