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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin – LwMstrPrV

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(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) 1Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden.
2Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25