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| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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2
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4
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Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)
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- a)
den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
- b)
Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
- c)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
- d)
arbeitsplatzbezogene Software anwenden
- e)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
- f)
mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren
- g)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
- h)
Aufgaben im Team bearbeiten
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| 6
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Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)
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- a)
Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
- b)
Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
- c)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
- d)
Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
- e)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
- f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
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| 7
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Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)
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- a)
Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
- b)
Arbeits- und Fördermittel einsetzen
- c)
Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
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| 8
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Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)
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- a)
Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
Güter entladen
- c)
quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
- d)
Mängelbeseitigung veranlassen
- e)
Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
- f)
Güter dem Bestimmungsort zuleiten
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| 9
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Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)
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- a)
Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
- b)
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
- c)
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
- d)
Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden
- e)
Lagerkennzahlen unterscheiden
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Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)
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- a)
Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
- b)
Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
- c)
Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
- d)
Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
- e)
zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
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Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)
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- a)
Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
- b)
Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
- c)
Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen
- d)
Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
- e)
Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Zeitliche Gliederung -
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| A. |