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Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin – LwAusbV 1995

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1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25