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Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin – LwAusbV 1995

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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt.
2Die betriebliche Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang durchzuführen.

(3) 1In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann.
2In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten.
3Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist.
4Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein.
5Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
6

1.
in der Pflanzenproduktion:
a)
Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
b)
Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege und rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen;
2.
in der Tierproduktion:
a)
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren,
b)
Nutzen von Tieren;
dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.

(4) 1Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt.
2In jedem Prüfungsfach ist eine Arbeit anzufertigen.
3Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
4

1.
in der Pflanzenproduktion:
Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege, rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
2.
in der Tierproduktion:
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
3.
in der Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) 1Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2

1.
in der Pflanzenproduktion 120 Minuten,
2.
in der Tierproduktion 120 Minuten,
3.
in der Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.

(6) 1Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Die betrieblichen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Pflanzenproduktion und den Bereich Tierproduktion zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die betrieblichen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.

(8) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
2


- Bereich Pflanzenproduktion nach Absatz 7: 45 vom Hundert,
- Bereich Tierproduktion nach Absatz 7: 45 vom Hundert,
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 4: 10 vom Hundert.

(9) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Tierproduktion und Pflanzenproduktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25