print

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen – LuKIFG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung.
2Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.

Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25