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Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Regelung des Betriebes von Luftsportgeräten – LuftRÄndV

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1Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
2Er kann die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25