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Verordnung über Luftfahrtpersonal – LuftPersV

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1Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis, darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.
2Der Ausbildungsbetrieb übermittelt der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personenbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung.
3Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist.
4Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.

Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25