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Verordnung über Luftfahrtpersonal – LuftPersV

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1Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach dieser Verordnung besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien.
2Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis.
3Die Sätze 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25