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Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge – LuftFzgÜbk

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1Dieses Übereinkommen findet auf alle mutterländischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten Anwendung.
2Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25