(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz und an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am dreißigsten Tag nach Eingang dieser Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam; sie bezieht sich nur auf den Staat, der das Übereinkommen kündigt, jedoch mit der Maßgabe,