print

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer – LottStVereinfV

arrow_left arrow_right

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.

Geändert durch Art. 25 G v. 20.12.2001 I 3794
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26