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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin – LogMstrV

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1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 50 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25