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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin – LogMstrV

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(1) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
2

1.
Logistikprozesse,
2.
Betriebliche Organisation und Kostenwesen,
3.
Führung und Personal.

(2) 1Der Handlungsbereich „Logistikprozesse“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Logistikkonzepte,
2.
Leistungserstellung,
3.
Prozesssteuerung und -optimierung.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Logistikkonzepte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Erarbeitung und Weiterentwicklung von logistischen Konzepten unter Berücksichtigung der Unternehmensziele, von Marktbedingungen und Kundenbedürfnissen, von rechtlichen Rahmenbedingungen sowie von ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten der Nachhaltigkeit mitzuwirken.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Wertschöpfungsprozesse und Logistikkonzepte in Zusammenarbeit mit Prozesspartnern zu prüfen und zu bewerten sowie die Umsetzung von Logistikkonzepten zu planen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Darstellen des Einflusses logistischer Abläufe auf die Wertschöpfungskette;
2.
Mitwirken bei der Entwicklung von logistischen Gesamtprozessen unter Einbeziehung von Teilprozessen sowie Erkennen von Zielkonflikten;
3.
Berücksichtigen von Unternehmenszielen, Marktbedingungen und Kundenbedürfnissen;
4.
Erarbeiten, Analysieren und Präsentieren von Ablaufkonzepten und des Informationsflusses für den eigenen Verantwortungsbereich;
5.
Mitwirken bei Kapazitätsplanungen;
6.
Mitwirken bei der Erarbeitung von Leistungsvorgaben für Geräte, Anlagen und Dienstleistungen und bei deren Auswahl.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungserstellung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung betrieblicher und gesetzlicher Vorgaben den Materialfluss vom Wareneingang bis zum Warenausgang einschließlich aller auftragsbezogenen Tätigkeiten zu organisieren, die ordnungsgemäße Verpackung und Verladung sicherzustellen, den weiteren Transport zu planen und Reklamationen zu bearbeiten.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Organisieren des Wareneingangs und Veranlassen der Reklamationsbearbeitung;
2.
Steuern und Überwachen der Einlagerung und der Warenpflege;
3.
Organisieren der Kommissionierung und auftragsbezogener Leistungen;
4.
Auswählen der Versandart und Festlegen der Verpackung;
5.
Organisieren des innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Transports einschließlich der Dokumente;
6.
Organisieren des Güterumschlags;
7.
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung und -optimierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die logistische Leistungserstellung zu steuern und zu verbessern und Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten.
2Dazu gehört die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Betriebsmittel zu gewährleisten und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen, die Erfassung von logistischen Vorgängen insbesondere mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen zu organisieren sowie Prozessdaten zu bewerten.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Umsetzen von geplanten logistischen Prozessen;
2.
Ermitteln und Überwachen von Prozessdaten und Ableiten von Maßnahmen;
3.
Sicherstellen der Verfügbarkeit von Anlagen, Betriebs- und Hilfsmitteln;
4.
Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten und Überwachen von Wartungs- und Prüfintervallen;
5.
Sicherstellen von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen;
6.
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen.

(6) 1Der Handlungsbereich „Betriebliche Organisation und Kostenwesen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling,
2.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
3.
Qualitätsmanagement.

(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten zu beurteilen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten;
2.
Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets;
3.
Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung;
4.
Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
5.
Mitarbeit bei der Erarbeitung relevanter Kennzahlen für das Logistikcontrolling und deren Nutzung zur Bewertung und Optimierung logistischer Prozesse unter Einbeziehung der Kosten- und Leistungsrechnung;
6.
Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen.

(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb;
2.
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
3.
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
4.
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen;
5.
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(9) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen;
2.
Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
3.
Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität;
4.
kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.

(10) 1Der Handlungsbereich „Führung und Personal“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Personalführung,
2.
Personalentwicklung.

(11) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;
2.
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen;
3.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen;
4.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;
5.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
6.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;
7.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;
8.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
9.
Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen.

(12) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen.
3Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Festlegen von Personalentwicklungszielen;
2.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;
3.
Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von Umsetzungsmaßnahmen;
4.
Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung;
5.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

(13) 1Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
3Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.

(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.

(15) 1Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(16) 1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern.
2Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren.
3Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen.
4Der zu prüfenden Personen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen.
5Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 50 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25