(1) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
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(2) 1Der Handlungsbereich „Logistikprozesse“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Logistikkonzepte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Erarbeitung und Weiterentwicklung von logistischen Konzepten unter Berücksichtigung der Unternehmensziele, von Marktbedingungen und Kundenbedürfnissen, von rechtlichen Rahmenbedingungen sowie von ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten der Nachhaltigkeit mitzuwirken.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Wertschöpfungsprozesse und Logistikkonzepte in Zusammenarbeit mit Prozesspartnern zu prüfen und zu bewerten sowie die Umsetzung von Logistikkonzepten zu planen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungserstellung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung betrieblicher und gesetzlicher Vorgaben den Materialfluss vom Wareneingang bis zum Warenausgang einschließlich aller auftragsbezogenen Tätigkeiten zu organisieren, die ordnungsgemäße Verpackung und Verladung sicherzustellen, den weiteren Transport zu planen und Reklamationen zu bearbeiten.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung und -optimierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die logistische Leistungserstellung zu steuern und zu verbessern und Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten.
2Dazu gehört die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Betriebsmittel zu gewährleisten und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen, die Erfassung von logistischen Vorgängen insbesondere mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen zu organisieren sowie Prozessdaten zu bewerten.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(6) 1Der Handlungsbereich „Betriebliche Organisation und Kostenwesen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten zu beurteilen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(9) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(10) 1Der Handlungsbereich „Führung und Personal“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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(11) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(12) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen.
3Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(13) 1Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
3Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
(15) 1Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(16) 1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern.
2Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren.
3Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen.
4Der zu prüfenden Personen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen.
5Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)