(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach
(2) Das Bundesamt hat festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind.
(3) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
(4) Das Bundesamt hat die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zu übermitteln.