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Los-Kennzeichnungs-Verordnung – LKV

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(1) Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1993 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Getränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1996 ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.7.2013 I 2722
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25