- 1.
Verbindlichkeiten gegenüber einer Zentralnotenbank,
- 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,
- 5.
Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,
- 6.
Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rückgabepflicht von Wertpapieren im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften,
- 7.
Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter diesem liegt,
- 8.
verbriefte Verbindlichkeiten,
- 9.
nachrangige Verbindlichkeiten,
- 10.
Genussrechtskapital,
- 11.
sonstige Verbindlichkeiten und
- 12.
20 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Teils von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht jederzeit fristlos und bedingungslos vom Institut gekündigt werden können, wenn eine Inanspruchnahme zwischen den Refinanzierungsterminen für die Verbriefungstransaktion ausgeschlossen ist,