print

Verordnung über die Liquidität der Institute – LiqV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet.
2Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an.
3Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der folgenden Laufzeitbänder zuzuordnen: fällig

1.
täglich oder in bis zu einem Monat (Laufzeitband 1),
2.
in über einem Monat bis zu drei Monaten (Laufzeitband 2),
3.
in über drei Monaten bis zu sechs Monaten (Laufzeitband 3),
4.
in über sechs Monaten bis zu zwölf Monaten (Laufzeitband 4).

(2) 1Das Institut hat Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den Laufzeitbändern nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 angeben.
2Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl nach Absatz 1 Satz 2. Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusätzliches Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem nächsthöheren Laufzeitband zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 41 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25