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Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern – LiBiUrhFrVerlG

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(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.

(2) ...

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25