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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft – LHauswAusbStV

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1Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein.
2Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.

Geändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25