(1) 1Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177)
geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
2Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen die gültige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung vorliegen.
(3) Die Ausbildungsstätte soll über eine ausreichende, zeitgemäße und sachgerechte Ausstattung und Einrichtung verfügen.
(4) 1Haushaltsorganisation und Haushaltsführung müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Grundsätzen ausgerichtet sein.
2Ferner sollen wirtschaftliche Vorgänge des Haushalts buchführungsmäßig erfaßt werden und Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts vorliegen.
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 22 Abs. 2 V v. 20.8.1976 I 2405, vgl. jetzt V über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin HwirtAusbV 1979 806-21-1-72