LeistBeschV
Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden – LeistBeschV
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§ 4
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Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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