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Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden – LeistBeschV

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Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26