Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO

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Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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