Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO

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1Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
2Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.
3Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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