Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
 1  Feste Brennstoffe    
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4  
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3  
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)  

2
 
1.4 Blockheizkraftwerk 2  
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2  
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage  
2
 
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1  
1.8 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen   einmal im
Kalenderjahr
1.9 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte   einmal im
Kalenderjahr
 2  Flüssige Brennstoffe    
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3  
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2  
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1  
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
  einmal im
Kalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte   einmal im
Kalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte   einmal im
Kalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät   einmal im
Kalenderjahr
2.8 Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt   einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird   einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.10 Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses   einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.11 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)   einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
 3  Gasförmige Brennstoffe    
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte   einmal im
Kalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte   einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck   einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät   einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses   einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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