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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – KunstUrhG

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(1) 1Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden.
2Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

(2) 1Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen.
2In diesem Falle finden die
§§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.

§ 43 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 430 bis 432 StPO 312-2

Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266
G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26