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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk – KundenbTischlPrV

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(1) 1Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
2

1.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Umgang mit dem Kunden" sind:
a)
Gesprächsführung und Kundenberatung,
b)
Marketing.
2.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Gestaltung und Konstruktion" sind:
a)
Entwurf und konstruktive Umsetzung,
b)
Präsentation.
3.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Projektplanung und Auftragsvorbereitung" sind:
a)
Angebotserstellung,
b)
Auftragsvorbereitung,
c)
Projektmanagement.

(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Gesprächsführung und Kundenberatung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachliche Umsetzung vermitteln zu können.
2Dazu gehört, zur Vermeidung von Reklamationen beitragen zu können.
3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht beraten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alternativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen und soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden einsetzen zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von Kundenanforderungen;
2.
kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotserstellung;
3.
Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvorschlägen.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäftsleitung in Marketingfragen beraten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und nutzen;
2.
Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Entwurf und konstruktive Umsetzung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenwünsche gestalterisch und konstruktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei einschlägige Regelungen berücksichtigen zu können.
2Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu können.
3Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;
2.
Gestaltungsprinzipien;
3.
Stilkunde;
4.
Materialkenntnisse;
5.
Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen Lösungsvorschlägen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Präsentation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglichkeiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Möglichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen und Erläutern von Konstruktionsvorschlägen;
2.
rechnergestützte Präsentation.

(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Angebotserstellung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Vorkalkulation;
2.
Angebot;
3.
Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung.

(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Fertigung erstellen, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen und in Kooperation mit den Bereichen Fertigung und Montage planen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Aufmaßtechniken;
2.
Fertigungszeichnungen;
3.
Stücklisten;
4.
rechnergestützte Fertigung.

(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ausführung eines Auftrags von der Kundenanfrage über die Fertigung bis zur Montagedurchführung und -abnahme planen, Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Terminpläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die Betriebsorganisation berücksichtigen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Terminpläne;
2.
Projektierung;
3.
Arbeitsorganisation;
4.
Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung;
5.
Qualitätsmanagement;
6.
Endabnahme und Reklamationsbearbeitung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25