(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 11a +++)