α
KrWoFGV
print
Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt – KrWoFGV
arrow_left
§ 2 Inkrafttreten
link
anchor
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung