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Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt – KrWoFGV

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25