Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung – KrWoFGV

Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt

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Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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