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Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas – KrGlasKennzG

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1Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.
2Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 355 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25