1Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.
2Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.