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KredFinG 1967
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Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 – KredFinG 1967
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§ 6
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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