(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar
- im Bereich der Deutschen Bundesbahn
bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,
- für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues
bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,
- im Bereich der Deutschen Bundespost
bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,
für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
- für den sozialen Wohnungsbau
bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,
im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
für Zwecke der Wissenschaft und Forschung bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,
für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,
- für Hochbaumaßnahmen des Bundes
bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,
zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,
- für den Bau von Studentenwohnheimen
bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.