KredAufnG
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Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe – KredAufnG
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§ 2
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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