(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.