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Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe – KredAufnG

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25