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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin – KraftwPrV

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(1) 1Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Kraftwerkstechnologie,
2.
Kraftwerksbetrieb.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.

(3) 1Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen.
2Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat.
3Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25