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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin – KraftwPrV

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(1) 1Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
2Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.

(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
2Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25