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Gesetz über Kostenstrukturstatistik – KoStrukStatG

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Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.2.2021 I 266
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25