(1) 1Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
2
(2) 1Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
2In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Facharztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst.
3Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.
(3) (weggefallen)