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Gesetz über Kostenstrukturstatistik – KoStrukStatG

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(1) 1Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
2

1.
den Wert
a)
der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
b)
der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;
2.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
3.
die beschäftigten Personen.

(2) 1Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
2In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Facharztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst.
3Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.2.2021 I 266
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25